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Genehmigung für Hausboot & Floating Home

Die Hausboot Genehmigung ist kein einzelner Stempel, sondern ein Bündel aus mehreren Zuständigkeiten: Das Wasserrecht entscheidet, ob ein Boot dauerhaft auf einer Wasserfläche liegen darf, das Bauplanungsrecht kann mitreden, wenn das Objekt wie ein Gebäude behandelt wird, und auf Bundeswasserstraßen kommt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hinzu. Dieser Ratgeber erklärt, wer wofür zuständig ist, was bei einem Floating Home anders läuft und wie du vorgehst, bevor du kaufst. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall die zuständige Behörde fragen.

Ratgeber · veröffentlicht 04.10.2026 · aktualisiert 04.10.2026 · ca. 10 Min. Lesezeit

Inhalt

  • Überblick: Wer genehmigt was?
  • WSA und strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung
  • Wasserrechtliche Genehmigung: Untere Wasserbehörde
  • Baurecht: Baugenehmigung für ein Floating Home?
  • Bebauungsplan und Sondergebiet
  • Beispiel Hamburg: so läuft ein Verfahren
  • Vorgehen vor dem Kauf
  • Typische Stolpersteine

Überblick: Wer genehmigt was?

Welche Erlaubnisse du brauchst, hängt von vier Fragen ab: Liegt der Platz an einer Bundeswasserstraße oder an einem Landesgewässer? Soll das Objekt wohnen, vermieten oder nur Freizeit dienen? Ist es ein Fahrzeug oder eher ein schwimmendes Gebäude? Und welches Bundesland ist zuständig? Typisch sind diese Bausteine (Stand: Oktober 2026):

BausteinZuständigWann relevant
Strom- und schifffahrtspolizeiliche GenehmigungWasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA)Hausboot an einer Bundeswasserstraße
Nutzungsvertrag für die FlächeBund (WSA) oder anderer EigentümerWenn du Wasserfläche dauerhaft belegst
Wasserrechtliche Genehmigung nach LandesrechtWasserbehörde des Landes, meist Untere WasserbehördeDauerhafte Anlage in oder an einem Gewässer
Bauplanungsrecht, gegebenenfalls BauordnungsrechtGemeinde, BauaufsichtWenn das Objekt als bauliche Anlage behandelt wird
Genehmigung für den TransportWSA, SchifffahrtsbüroVerlegen auf Bundeswasserstraßen

Das Hausboot gilt in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung als „schwimmende Anlage", also als schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (§ 1.01 Nummer 11 BinSchStrO, gesetze-im-internet.de). Diese Einordnung ist der Ausgangspunkt für viele Genehmigungen.

WSA und strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung

Auf Bundeswasserstraßen ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig. Nach § 31 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) bedürfen Benutzungen einer Bundeswasserstraße sowie die Errichtung, Veränderung und der Betrieb von Anlagen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung des WSA, wenn durch die Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist (§ 31 WaStrG; Stand: Oktober 2026). Wer eine Anlage errichten oder betreiben will, muss das dem WSA anzeigen. Das Amt teilt binnen eines Monats mit, ob eine Genehmigung nötig ist; ist sie nötig, ersetzt die Anzeige den Antrag.

Das WSA Spree-Havel fasst in seinem Merkblatt zusammen, was daraus für Hausboote folgt (Stand 01/23, Abruf Oktober 2026):

  • Für Hausboote an Bundeswasserstraßen sind in der Regel eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung des WSA nach § 31 WaStrG und eine Genehmigung der Landeswasserbehörde nach dem Wasserhaushaltsgesetz erforderlich.
  • Weil die Landesbehörde in vielen Fällen aus naturschutz- oder stadt- beziehungsweise landschaftsplanerischen Gründen versagt, empfiehlt das WSA, zuerst dort die Genehmigungsfähigkeit zu klären und erst dann die Anzeige beim WSA zu stellen.
  • Die Bundesrepublik ist Eigentümerin der Bundeswasserstraßen; sie schließt, vertreten durch das WSA, einen Nutzungsvertrag gegen ein Nutzungsentgelt für die belegte Fläche.
  • Standortanforderungen: außerhalb der Fahrrinne, keine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, nachgewiesenes landseitiges Zugangsrecht, ausreichende Festmacheinrichtungen, Vermeidung von Konflikten mit Anwohnern durch Lärm, Geruch und Müll.
  • Eine Vermittlung freier Standorte findet nicht statt, jeder Interessent muss selbst Standorte erkunden.

(WSA Spree-Havel; Stand: Oktober 2026)

Wo ein Boot grundsätzlich nicht liegen darf, regelt § 7.02 BinSchStrO. Danach darf eine schwimmende Anlage unter anderem nicht auf einem Schifffahrtskanal, unter einer Brücke, in einer Fahrwasserenge oder an einer Hafeneinfahrt stillliegen (§ 7.02 BinSchStrO; Stand: Oktober 2026).

Transport zum Liegeplatz

Auch das Verbringen an den Platz ist genehmigungspflichtig. Als Sondertransport gilt nach § 1.21 BinSchStrO unter anderem die Fortbewegung einer schwimmenden Anlage; er darf nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörden erfolgen (§ 1.21 BinSchStrO). Das WSA Spree-Havel nennt ausdrücklich auch Standortwechsel und Fahrten zur Werft, etwa zur Erneuerung der Schwimmfähigkeit, und kündigt eine Abnahme des Verbandes vor Ort an (Stand: Oktober 2026). Der Transport ist also eigener Kostenpunkt; Überführungen aus dem Ausland behandelt der Ratgeber Hausboot im Ausland kaufen.

Wasserrechtliche Genehmigung: Untere Wasserbehörde

Die wasserrechtliche Genehmigung (Stichwort: wasserrechtliche Genehmigung Hausboot) folgt dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem jeweiligen Landeswassergesetz. Zwei Normen sind für Hausboote wichtig:

  • Die Benutzung eines Gewässers bedarf nach § 8 WHG der Erlaubnis oder der Bewilligung. Als Benutzungen gelten nach § 9 WHG unter anderem das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer (§ 8 WHG, § 9 WHG; Stand: Oktober 2026).
  • Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind nach § 36 WHG so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird als unvermeidbar. Als Anlagen nennt das Gesetz insbesondere bauliche Anlagen wie Stege, Hafenanlagen und Anlegestellen; im Übrigen gelten landesrechtliche Vorschriften (§ 36 WHG; Stand: Oktober 2026).

Wer im Einzelnen zuständig ist, regeln die Länder. Meist ist es die Wasserbehörde der kreisfreien Stadt oder des Landkreises, die Untere Wasserbehörde; auf Landesgewässern ist sie die erste Anlaufstelle für das Genehmigungsverfahren. Name und Aufgabenverteilung unterscheiden sich von Land zu Land. Telefonnummer und Zuständigkeit findest du über die Kreisverwaltung oder die Gemeinde.

Typische Prüfpunkte der Wasserbehörde sind nach Hamburger Praxis die Verträglichkeit mit anderen Wassernutzungen, der Naturschutz, der Hochwasserschutz, Brandschutz und Rettungswege sowie der Abwasseranschluss (Stand: Oktober 2026, siehe unten).

Baurecht: Baugenehmigung für ein Floating Home?

Beim Stichwort Baugenehmigung Floating Home lässt sich bundesweit keine eindeutige Antwort geben, weil das Bauordnungsrecht Ländersache ist und schwimmende Anlagen unterschiedlich behandelt werden. Eine Floating Home Genehmigung besteht deshalb meist aus mehreren Teilen. Zwei Rechtsebenen sind zu trennen:

  • Bauplanungsrecht (Bundesrecht, Baugesetzbuch). Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen betreffen, gelten die §§ 30 bis 37 BauGB (§ 29 BauGB; Stand: Oktober 2026). Behörden können ein dauerhaft festgemachtes schwimmendes Haus als Vorhaben in diesem Sinne ansehen. Dann kommt es darauf an, ob es einem Bebauungsplan nicht widerspricht (§ 30), sich im unbeplanten Innenbereich in die Eigenart der Umgebung einfügt (§ 34) oder im Außenbereich ausnahmsweise zulässig ist (§ 35, mit eng begrenzten Privilegierungen).
  • Bauordnungsrecht (Landesrecht). Die Landesbauordnungen regeln Verfahren und Anforderungen wie Brandschutz und Standsicherheit. Ob und wie sie auf schwimmende Anlagen anwendbar sind, steht im jeweiligen Landesrecht.

Hamburg ist ein dokumentiertes Beispiel: Dort wurde darauf verzichtet, Hausboote und schwimmende Häuser der Landesbauordnung zu unterstellen, unter anderem um den Umbau ehemaliger Schiffe zu Hausbooten zu erleichtern. Zugleich prüft das Bauamt das Vorhaben im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung bauplanungsrechtlich nach dem Baugesetzbuch, und wichtige Ziele der Bauordnung wie der Brandschutz werden über die wasserrechtliche Genehmigung nachgewiesen (Freie und Hansestadt Hamburg; Stand: Oktober 2026). Das ist die Hamburger Lösung, keine bundesweite Regel. Die Stadt weist selbst darauf hin, dass in Deutschland neben dem Wasserrecht das Bauplanungsrecht und in einigen Ländern zusätzlich das Bauordnungsrecht zu betrachten sei, anders als in den Niederlanden, wo Hausboote meist wie Schiffe behandelt würden.

Für dich heißt das: Frage bei einem Floating Home immer bei Bauaufsicht und Wasserbehörde, ob eine Baugenehmigung oder ein vergleichbares Verfahren nötig ist. Hintergründe zum Gebäudecharakter stehen im Ratgeber Floating Home oder Hausboot, Kaufangebote unter Floating Home kaufen.

Bebauungsplan und Sondergebiet

Der Bebauungsplan legt fest, was auf einer Fläche zulässig ist. Er gilt für Flächen im Plangebiet; ob das auch für eine Wasserfläche und das Ufer gilt, entscheidet der Plan selbst. Für Hausboote und Floating Homes sind zwei Bereiche der Baunutzungsverordnung (BauNVO) relevant:

  • Sondergebiete, die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO): Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete. Zweckbestimmung und Art der Nutzung müssen festgesetzt werden (§ 10 BauNVO).
  • Sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO): Gebiete, die sich von den übrigen Baugebieten wesentlich unterscheiden. Als Beispiele nennt die Verordnung unter anderem Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Ferienwohnen und Dauerwohnen, sowie Hafengebiete (§ 11 BauNVO; Stand: Oktober 2026).

Gemeinden, die Hausboote oder Floating Homes zulassen wollen, können über solche Sondergebiete Zweck und Umfang festlegen, etwa Ferienwohnen oder Dauerwohnen. Welche Festsetzung für dich gilt, steht im Plan der Gemeinde. Die Stadt Hamburg weist darauf hin, dass im Hafengebiet statt des allgemeinen Planungsrechts das Hafenentwicklungsgesetz gilt und dort Wohnnutzung nicht zulässig ist (Stand: Oktober 2026). Wer wohnen will, findet weiteres im Ratgeber Auf dem Hausboot wohnen.

Beispiel Hamburg: so läuft ein Verfahren

Hamburg hat für den Bezirk Hamburg-Mitte einen Genehmigungsleitfaden veröffentlicht (Stand September 2011; die Stadt führt aktuelle Informationen auf ihrer Seite zur Genehmigung von Hausbooten). Er zeigt, welche Schritte und Nachweise in einer Großstadt verlangt werden können, und eignet sich als Anschauung, nicht als Maßstab für andere Orte:

  • Zweistufiges Verfahren. Auf eine unverbindliche Anfrage folgt zunächst eine wasserrechtliche Teilgenehmigung, die die Option auf einen Liegeplatz für höchstens zwölf Monate sichert, in denen die landseitige Erschließung gesichert werden soll. Danach folgt die eigentliche wasserrechtliche Genehmigung mit der Prüfung technischer und nautischer Inhalte.
  • Kein Rechtsanspruch. Nach dem Leitfaden besteht kein Rechtsanspruch auf eine Liegergenehmigung auf Wasserflächen.
  • Nachweise. Verlangt werden unter anderem ein Schwimmfähigkeitsnachweis, ein Statiknachweis, Nachweise zu Intakt- und Leckstabilität, zur Schleppeignung und Kurventauglichkeit, ein Brandschutzkonzept, ein Wartungsplan, die Kampfmittelfreiheit sowie Nachweise einer Havarie- und Bergeversicherung.
  • Erschließung. Der Lieger ist von Land aus zu erschließen. Jedes Hausboot muss grundsätzlich an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen werden. Die Leitungstrasse ist zu sichern, und die Zustimmung des Grundeigentümers, über dessen Grundstück die Erschließung erfolgt, ist beizulegen.
  • Nutzung. Das Hausboot darf nur für den beantragten Zweck genutzt werden; Nutzungsänderungen bedürfen der Genehmigung.
  • Gebühr. Für die Sondernutzung öffentlicher Wasserflächen fällt eine jährliche Gebühr an, die die Stadt aktuell mit 5 Euro pro Quadratmeter überdeckter Fläche angibt (Stand: Oktober 2026).

(Bezirksamt Hamburg-Mitte, Stand des Leitfadens: September 2011; Freie und Hansestadt Hamburg)

Mehr zu Hamburg findest du unter Hausboot kaufen Hamburg, zu Berlin unter Hausboot kaufen Berlin.

Vorgehen vor dem Kauf

  1. Platz klären, nicht das Boot. Ohne gesicherten Liegeplatz mit Genehmigung ist ein Hausboot nicht nutzbar. Siehe Liegeplatz für Hausboot und Hausboot mit Liegeplatz kaufen.
  2. Bei der Wasserbehörde anfragen (Untere Wasserbehörde bei Landkreis oder Stadt): Ist hier ein Hausboot grundsätzlich genehmigungsfähig, für welchen Zweck, mit welchen Auflagen?
  3. Bei Bundeswasserstraßen das WSA einbinden und die Anzeige nach § 31 Absatz 2 WaStrG vorbereiten; Nutzungsvertrag klären.
  4. Bauplanungsrecht prüfen: Gibt es einen Bebauungsplan, ein Sondergebiet, eine Festsetzung für die Fläche? Frage das Bauamt der Gemeinde.
  5. Bestehende Genehmigungen prüfen. Beim Kauf eines Bootes mit Platz: Lass dir Bescheide, Nutzungsvertrag und Auflagen zeigen und prüfe, ob sie übertragbar sind. Nach dem Hamburger Leitfaden erlischt die Genehmigung zum Beispiel, wenn der Versicherungsschutz oder die Sicherung der Leitungstrasse entfällt.
  6. Kosten einkalkulieren: Gutachten, Versicherung, Erschließung, Transport. Orientierung geben Hausboot Liegeplatz Kosten und Was kostet ein Hausboot.

Typische Stolpersteine

  • Genehmigung gehört zum Platz, nicht zur Person. Ein Boot mit alter Genehmigung kann bei Eigentümerwechsel oder Umbau neu beurteilt werden. Im Hamburger Leitfaden sind Umbau und Abwracken ausdrücklich genehmigungspflichtig.
  • Bestehende Anlagen. Nach § 31 Absatz 3 WaStrG sind bestimmte vor dem Inkrafttreten rechtmäßig vorhandene Benutzungen und Anlagen ausgenommen. Das sind Altfälle, nicht deine Ausgangslage bei einer Neuanlage (Stand: Oktober 2026).
  • Wohnen ist ein eigener Punkt. Eine wasserrechtliche Genehmigung für den Liegeplatz ist keine Erlaubnis für jede Nutzung. Hamburg verlangt verbindliche Angaben zur beabsichtigten Nutzung.
  • Naturschutz und Hochwasser. Der Hamburger Leitfaden behandelt Naturschutz und Hochwasserschutz als eigene Prüfpunkte; das WSA-Merkblatt nennt naturschutz- und landschaftsplanerische Gründe als häufigen Anlass für Ablehnungen durch die Landesbehörde.
  • Unterlagen fehlen. Fehlt bei einem gebrauchten Boot ein Bescheid, ist das kein Detail, sondern ein Grund für Nachfragen. Eine Checkliste gibt der Ratgeber Hausboot gebraucht kaufen worauf achten.

Genehmigungen sind Teil der Finanzplanung, ebenso wie Versicherung (Hausboot Versicherung) und Abwasser (Hausboot Strom, Wasser und Abwasser). Willst du das Thema anhand konkreter Orte weiterverfolgen, helfen die Seiten Hausboot Lausitzer Seenland und Hausboot Ostsee kaufen. Wenn dein Wunschboot noch nicht dabei ist, hilft ein Suchauftrag. hausbootkaufen.net erhebt keine Provision und stellt nur den Kontakt her.

Fazit

Ein dauerhaft festgemachtes Hausboot oder Floating Home braucht in der Regel mehrere Genehmigungen: wasserrechtlich nach Landesrecht, auf Bundeswasserstraßen zusätzlich vom WSA, und je nach Land und Bauart auch bauplanungs- oder bauordnungsrechtlich. Kläre den Platz vor dem Boot und die Zuständigkeit bei Wasserbehörde, Bauamt und gegebenenfalls WSA (Stand: Oktober 2026).

Häufige Fragen

Brauche ich für ein Hausboot eine Genehmigung?

Für ein Hausboot, das dauerhaft an einem Platz liegt, in der Regel ja. Auf Bundeswasserstraßen sind laut WSA Spree-Havel üblicherweise eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung des WSA und eine Genehmigung der Landeswasserbehörde erforderlich (Stand: Oktober 2026). Ein Boot, das nur als Fahrzeug unterwegs ist und in einem Hafen oder einer Marina liegt, folgt dagegen dem Vertrag mit dem Betreiber. Im Einzelfall die zuständige Behörde fragen.

Wer ist für die wasserrechtliche Genehmigung zuständig?

Das regelt das jeweilige Landesrecht. Meist ist es die Wasserbehörde der Stadt oder des Landkreises (die Untere Wasserbehörde), in Hamburg zum Beispiel die Wasserbehörde des Bezirks beziehungsweise im Hafengebiet die bei der Hamburg Port Authority angesiedelte Wasserbehörde (Stand: Oktober 2026).

Braucht ein Floating Home eine Baugenehmigung?

Das hängt vom Bundesland ab. Das Bauplanungsrecht des Baugesetzbuchs ist nach der Praxis in Hamburg auch für Hausboote und schwimmende Häuser zu beachten, die Hamburgische Bauordnung gilt dort für schwimmende Anlagen aber nicht (Stand: Oktober 2026). In anderen Ländern kann zusätzlich Bauordnungsrecht gelten. Frage bei der Bauaufsicht nach.

Was ist ein Sondergebiet im Bebauungsplan?

Ein Sondergebiet legt die Gemeinde im Bebauungsplan für Nutzungen fest, die sich von den normalen Baugebieten unterscheiden, etwa Hafengebiete, Gebiete für Fremdenbeherbergung oder Erholung (§§ 10, 11 BauNVO; Stand: Oktober 2026). Ob für ein Hausboot am Platz ein solcher Plan nötig ist, klärt die Gemeinde.

Habe ich einen Anspruch auf einen Liegeplatz oder eine Genehmigung?

Nein. Der Hamburger Genehmigungsleitfaden stellt ausdrücklich fest, dass kein Rechtsanspruch auf eine Liegergenehmigung auf Wasserflächen besteht (Stand des Leitfadens: September 2011). Auch das WSA Spree-Havel vermittelt keine freien Standorte (Stand 01/23).

Kann ich ein Hausboot einfach an einen anderen Platz verlegen?

Nicht ohne Weiteres. Auf Bundeswasserstraßen ist für den Transport einer schwimmenden Anlage eine Erlaubnis für einen Sondertransport nach § 1.21 BinSchStrO nötig, laut WSA auch bei Standortwechsel und Fahrten zur Werft. Außerdem gilt die Genehmigung für den bestimmten Standort (Stand: Oktober 2026).

Was kostet eine Hausboot-Genehmigung?

Dafür gibt es keinen bundesweiten Preis. Genannt wird in Hamburg eine jährliche Gebühr für die Sondernutzung von Wasserflächen, die derzeit bei 5 Euro pro Quadratmeter überdeckter Fläche liegt, dazu kommen Kosten für Gutachten, Versicherung und Erschließung (Stand: Oktober 2026). Für andere Orte frage die Behörde.

Quellen & Stand

Rechts- und Preisangaben: Stand: Oktober 2026 · zuletzt aktualisiert 04.10.2026. Angaben ohne Gewähr; im Einzelfall die zuständige Behörde fragen. Keine Rechtsberatung.

  1. § 10 BauNVO Sondergebiete, die der Erholung dienen – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de (abgerufen 04.10.2026)
  2. § 11 BauNVO Sonstige Sondergebiete – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de (abgerufen 04.10.2026)
  3. § 29 BauGB Begriff des Vorhabens – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de (abgerufen 04.10.2026)
  4. § 30 BauGB Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de (abgerufen 04.10.2026)
  5. § 34 BauGB Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de (abgerufen 04.10.2026)
  6. § 35 BauGB Bauen im Außenbereich – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de (abgerufen 04.10.2026)
  7. § 1.01 BinSchStrO Begriffsbestimmungen – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de (abgerufen 04.10.2026)
  8. § 1.21 BinSchStrO Sondertransporte – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de (abgerufen 04.10.2026)
  9. § 7.02 BinSchStrO Liegeverbot – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de (abgerufen 04.10.2026)
  10. § 31 WaStrG Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de (abgerufen 04.10.2026)
  11. § 36 WHG Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de (abgerufen 04.10.2026)
  12. § 8 WHG Erlaubnis, Bewilligung – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de (abgerufen 04.10.2026)
  13. § 9 WHG Benutzungen – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de (abgerufen 04.10.2026)
  14. Genehmigung von Hausbooten – Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (abgerufen 04.10.2026)
  15. Genehmigungsleitfaden Hausboote und schwimmende Häuser im Bezirk Hamburg-Mitte (Stand 09.2011) – Bezirksamt Hamburg-Mitte (abgerufen 04.10.2026)
  16. Allgemeine Informationen zu Hausbooten/Wohnschiffen in Bundeswasserstraßen (Stand 01/23) – Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Spree-Havel (abgerufen 04.10.2026)